Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Druckindustrie
I. Geltungsbereich
1.
Aufträge
werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
2.
Die im Angebot
des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise
des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3.
Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4.
Skizzen,
Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht
erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
5.
Die Zahlung
(Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der
Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt.
6.
Bei
Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
7.
Der
Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach
Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
8.
Erklärt der
Auftraggeber erst nach erfolgter Auftragserteilung, in fremdem Namen gehandelt zu
haben, bleibt er Schuldner des Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall,
dass der Auftragnehmer die Rechnung auf Geheiß des Auftraggebers auf den Namen
eines Dritten erstellt. Auch wenn ein Dritter nach erfolgter Auftragserteilung
erklärt, dass die Rechnung an ihn zu erstellen sei, ist hiermit lediglich ein
Schuldbeitritt mit der Rechtsfolge der Gesamtschuldnerstellung des
Auftraggebers und des Dritten gegeben.
IV. Zahlungsverzug
9.
Ist die
Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie
sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber
in Verzug befindet, verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
10. Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
11. Den Versand nimmt der Auftragnehmer
für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
12. Liefertermine sind nur gültig, wenn
sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
13. Gerät der Auftragnehmer mit seinen
Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens
kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom
Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
14. Betriebsstörungen – sowohl im
Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere
Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
15. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist
der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
16. Dem Auftragnehmer steht an vom
Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
17. Der Auftraggeber hat die
Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor-
und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht
um Fehlerhandelt, die erst in demsich an die
Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
18. Beanstandungen sind nur innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden
sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht
werden.
19. Bei berechtigten Beanstandungen ist
der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist
ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten
Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
20. Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses,
sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
21. Mängel eines Teils der gelieferten
Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
22. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
23. Für Abweichungen in der Beschaffenheit
des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der
eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist
der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein
Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des
Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
24. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu
10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,
unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Verwahren, Versicherung
25. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und
andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer
haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
26. Die vorstehend bezeichneten
Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind,
bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
27. Sollen die vorstehend bezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst
zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
28. Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines
Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
29. Die vom Auftragnehmer zur
Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, digitale
Daten, Filme und Lithografien stehen bis zur
vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Druckplatten
bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert. Eine Archivierung der Druckplatten erfolgt nicht.
30. Nach der vollständigen Bezahlung
verzichtet der Auftragnehmer auf alle Eigentumsvorbehalte an digitalen Daten,
Filmen und Lithografien.
31. Das Bereitstellen der Daten, Filme
und Lithografien wird nach Zeitaufwand
berechnet. Für den Transport der Daten sind geeignete Medien (Wechselplatte/CD-Rom o.ä.) bereitzustellen oder werden zusätzlich zum
Zeitaufwand berechnet.
32. Der Auftraggeber haftet allein, wenn
durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte
Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
33. Der Auftragnehmer kann auf den
Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf
seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
34. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers,
wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im
Sinne des HGB sind.
35. Durch etwaige Unwirksamkeit einer
oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.